Satzung des Vereins

logo_eV_tranp-300x218 Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „WegGefährten e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in 22869 Schenefeld
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg unter der Nr.VR 2067 PI eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 § 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Teilhabe an der Gesellschaft für Menschen mit Behinderung und deren individueller Selbstbestimmung in allen Bereichen des Lebens.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Hilfe bei der selbst bestimmten Organisation der ambulanten Dienste und der persönlichen Assistenz.
    2. Bereitstellung von sozialpädagogischen Fachkräften zur Umsetzung der Eingliederungshilfen.
    3. Die Suche nach behindertengerechtem Wohnraum auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt.
    4. Planung und Durchführung betreuter Freizeitaktivitäten.
    5. Unterstützung bei der Freizeitgestaltung in Kooperation mit Vereinen und Behindertenverbänden.
    6. Beratung in Fragen der persönlichen Lebensplanung.

 § 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 § 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszweckes gemäß § 2 einsetzen wollen.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

 § 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
  4. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Dritteln Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Dem Mitglied muss Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

 § 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 § 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei, höchstens fünf gleichberechtigten Mitgliedern und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

 § 9 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben
    1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplans.
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    4. Aufstellung eines Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
    6. Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern.

 § 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gemeinsam gewählt werden.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin wählen.
  3. Diese Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

 § 11 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

 § 12 Kassenprüfer und Kassenprüferin

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen erstatten jährlich der Mitgliederversammlung den Kassenprüfbericht.

 § 13 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nur eine fremde Stimme vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans und des Kassenberichts des letzten Geschäftsjahres, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands.
    2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    3. Wahl und Abberufung des Vorstands.
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    5. Wahl der Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen
    6. Entscheidungen über Aufgaben des Vereins gemäß § 2 der Satzung.

 § 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie sollte innerhalb des ersten Quartals abgehalten werden. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung kann auch per Email verschickt werden.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung solche Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

 § 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Versammlung bestimmt den Versammlungsleiter oder Versammlungsleiterin und einen Protokollführer oder Protokollführerin.
  2. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Sie erfolgt schriftlich und geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung des Zwecks sowie zur Auflösung des
    Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter oder von der jeweiligen Versammlungsleiterin und vom Protokollführer oder Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen muss der Wortlaut angegeben werden.

 § 16 Haftung

  1. Der Verein haftet mit seinem Vermögen.
  2. Der Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
  3. Ist der Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 § 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DPWV-Landesverband Schleswig-Holstein e.V., der es ausschließlich und unmittelbar einem Mitglied zukommen lässt, dessen Zweck ähnlich dem des aufgelösten Vereins ist.
  4. Die vorgehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grundaufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.